Statuten des Vereins „Badener Kammerchor“

 

beschlossen in der ordentlichen Generalversammlung am 8. Oktober 2005.

 

 

 

Inhalt

 

§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich. 1

§ 2. Zweck. 1

§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks 2

§ 4. Arten der Mitgliedschaft 2

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft 2

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft 2

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder 2

§ 8: Vereinsorgane. 3

§ 9: Generalversammlung. 3

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung. 4

§ 11: Vorstand. 4

§ 12: Aufgaben des Vorstands 5

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder 5

§ 14: Rechnungsprüfer 5

§ 15: Vereinssupport 6

§ 16: Schiedsgericht 6

§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins 6

§ 18: Inkrafttreten. 6

 

 

 

 

 

 

§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1)      Der Verein führt den Namen „Badener Kammerchor

2)      Er hat seinen Sitz in Baden und erstreckt seine Tätigkeit auf die gesamte musikinteressierte Welt.

§ 2. Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Pflege und Verbreitung des Chorgesangs, insbesondere des gemischten a-capella-Gesangs.

§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1)      Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2)      Als ideelle Mittel dienen

a)      Chorproben, deren Häufigkeit und Inhalt der Vorstand festlegt und

b)      die Errichtung und Führung eines Notenarchivs.

3)      Erforderliche materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a)      Erträgnisse aus Veranstaltungen,

b)      Verkauf allfälliger vom Verein produzierter Musikaufzeichnungen,

c)       Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen sowie

d)      allfällige Unterstützungen der öffentlichen Hand.

§ 4. Arten der Mitgliedschaft

1)      Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

2)      Ordentliche Mitglieder beteiligen sich nach Maßgabe ihrer Ressourcen regelmäßig an den Vereinsaktivitäten.
Eine vorübergehende Beurlaubung eines ordentlichen Mitglieds ist möglich, wobei diesem dann die Rechte und Pflichten eines außerordentlichen Mitglieds zukommen.

3)      Außerordentliche Mitglieder üben ihre Vereinstätigkeit nur fallweise und aus besonderem Anlasse (z.B. öffentliche Auftritte) aus.

4)      Fördernde Mitglieder sind Personen, die zur Weiterentwicklung des Vereins durch materielle Unterstützung beitragen.

5)      Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

1)      Mitglieder des Vereines können werden

1.       physische Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben und

2.       juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften[1] (z.B. als fördernde oder Ehrenmitglieder).

2)      Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Sie erfolgt durch Eintragung in das Mitgliederverzeichnis.

3)      Über die Ernennung zum Ehrenmitglied beschließt die Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstands. Sie erfolgt durch Eintragung in das Mitgliederverzeichnis.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

1)      Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei physischen Personen), durch Verlust der Rechtspersönlichkeit (juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften), durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

2)      Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er ist formlos an den Vorstand zu richten.

3)      Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen ehrwidrigen Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

4)      Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen auf Antrag des Vorstands von der Mitliederversammlung beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1)      Den ordentlichen Mitgliedern steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen sowie das vereinseigene Notenarchiv zu benützen. Sie sind verpflichtet, zur Pflege und Verbreitung des Chorgesangs im Rahmen des Vereins aktiv beizutragen (z.B. durch regelmäßige Teilnahme an den Chorproben).

2)      Den außerordentlichen Mitgliedern steht das Recht zu, nach Vereinbarung mit der musikalischen Leitung an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen sowie das vereinseigene Notenarchiv zu benützen.

3)      Den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern stehen das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht für die Vereinsorgane zu.

4)      Mindestens ein Drittel der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand diese Informationen binnen vier Wochen zur Verfügung zu stellen.

5)      Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

6)      Alle Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

7)      Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

§ 8: Vereinsorgane

1)      Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die RechnungsprüferInnen (§ 14) und der Vereinssupport (§ 15).

2)      Die Vereinsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 9: Generalversammlung

1)      Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des § 5 Abs. 2 des Vereinsgesetzes 2002.

2)      Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

3)      Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a)      Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

b)      schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder,

c)       Verlangen der zur Rechnungsprüfung Betrauten (§ 21 Abs. 5 erster Satz des Vereinsgesetzes 2002),

d)      Beschluss des/der mit der Rechnungsprüfung Betrauten (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz des Vereinsgesetzes 2002, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

e)      Initiative eines die Handlungsunfähigkeit des gesamten Vorstands feststellenden ordentlichen Mitglieds (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen

statt.

4)      Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin in geeigneter Weise einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c), durch eine(n) mit der Rechnungsprüfung Betraute(n) (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).

5)      Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand in geeigneter Weise einzureichen.

6)      Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

7)      Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

8)      Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

9)      Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Generalversammlung. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

10)   Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau bzw. der Obmann, im Verhinderungsfall die Stellvertretung. Wenn auch diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

11)   Bei jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen; aus diesem hat die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse und allfällige Abstimmungsergebnisse bzw. Wahlergebnisse hervorzugehen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden der Generalversammlung und von der Schriftführerin bzw. vom Schriftführer zu unterfertigen. Den Mitgliedern ist das Protokoll vor Unterfertigung in geeigneter Form zur Stellungnahme zur Verfügung zu stellen.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)      Beschlussfassung über den Voranschlag;

b)      Abnahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

c)       Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

d)      Entlastung des Vorstands;

e)      Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

f)        Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

g)      Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

1)      Der Vorstand besteht aus der Obfrau bzw. dem Obmann und StellvertreterIn, SchriftführerIn (und gegebenenfalls StellvertreterIn), der musikalischen Leitung sowie KassierIn (und gegebenenfalls StellvertreterIn).

2)      Der Vorstand wird von der Generalversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die zur Rechnungsprüfung Betrauten handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich eine Generalversammlung zur Neuwahl eines handlungsfähigen Vorstands einzuberufen.

3)      Personen, die zur musikalischen Leitung berufen sind, können auch weitere Funktionen im Vorstand ausüben.

4)      Die Funktionsperiode des Vorstands läuft zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

5)      Der Vorstand wird von der Obfrau bzw. vom Obmann (im Verhinderungsfall von der/dem StellvertreterIn), schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

6)      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

7)      Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

8)      Den Vorsitz führt die Obfrau bzw. der Obmann (im Verhinderungsfall die/der StellvertreterIn). Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

9)      Die in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich abzufassen und vom Vorsitzenden und von der Schriftführerin bzw. vom Schriftführer zu unterfertigen.

10)   Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).

11)   Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder von deren Amt entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

12)   Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) einer Nachfolgerin bzw. eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des § 5 Abs. 3 des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1)      Einrichtung und Pflege eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

2)      Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

3)      Vorbereitung (Tagesordnung) und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a - c dieser Statuten;

4)      Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

5)      Verwaltung des Vereinsvermögens;

6)      Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

7)      Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1)      Die Obfrau bzw. der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer unterstützt die Obfrau bzw. den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

2)      Die Obfrau bzw. der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obfrau bzw. des Obmanns und der Schriftführerin bzw. des Schriftführers, in Geldangelegenheiten ab Beträgen von € 2.000,- (vermögenswerte Dispositionen) der Obfrau bzw. des Obmanns und der Kassierin bzw. des Kassiers, bei Beträgen darunter lediglich der Kassierin bzw. des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

3)      Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

4)      Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau bzw. der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

5)      Die Obfrau bzw. der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

6)      Die musikalische Leitung wird möglichst von zwei Personen ausgeübt, die über die künstlerische Eignung zur Auswahl der geeigneten Literatur, zur Weiterentwicklung der Fähigkeiten der Mitglieder und zum Dirigieren des Chors verfügen und diese Aufgaben abwechselnd oder vertretungsweise wahrnehmen.

7)      Zu den Aufgaben der musikalischen Leitung gehört insbesondere die Schwerpunktsetzung bei der Probengestaltung (Probenplan, Ansetzung von Einzelstimmproben etc.), die Programmgestaltung für Auftritte und die Auswahl allfälliger Solist(inn)en, jedoch auch die Mitwirkung an der Beschlussfassung des Vorstands in nichtkünstlerischen Belangen.

8)      Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

9)      Die Kassierin bzw. der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

10)   Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau bzw. des Obmanns, der Schriftführerin bzw. des Schriftführers oder der Kassierin bzw. des Kassiers deren StellvertreterInnen.

§ 14: Rechnungsprüfer

1)      Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die gleiche Dauer wie der Vorstand gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die RechnungsprüferInnen dürfen keinem Vereinsorgan - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

2)      Den Rechnungsprüfer(inne)n obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer(inne)n die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer(inne)n haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

3)      Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 dieser Statuten sinngemäß.

§ 15: Vereinssupport

Zur Unterstützung der Vereinsaktivitäten sind zumindest folgende Funktionen (samt allfälliger Stellvertretung) vorgesehen, die ebenfalls durch eine Wahl aus dem Kreis der Mitglieder in der ordentlichen Generalversammlung (auf die Dauer der Vorstandstätigkeit) zu besetzen sind:

1)      NotenarchivarIn:
Aufbau und Betreuung des Notenarchivs gemäß § 3 Abs. 2 lit. b dieser Statuten,

2)      ChorsprecherIn:
Sicherstellung der Kommunikation insbesondere zwischen Vorstand und Mitgliedern,

3)      Öffentlichkeitskontaktperson:
Pflege von Außenkontakten des Vereins (Medien, Kulturorganisationen etc.) und

4)      RegisterführerIn / ChronistIn:
Pflege des Mitgliederverzeichnisses und Führung einer Vereinschronik.

Personen, die zum Vereinssupport berufen sind können auch dem Vorstand angehören.

§ 16: Schiedsgericht

1)      Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des § 8 des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

2)      Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten SchiedsrichterInnen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur/zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Vereinsorgan - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

3)      Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins

1)      Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2)      Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere ist eine Person zur Abwicklung zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist.
Kommt es in dieser Generalversammlung zu keiner Einigung (Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen) bezüglich der Vermögensübertragung wird das Vermögen zu gleichen Teilen an den „Kirchenmusikverein St. Stephan“ und die „Biondekbühne“ übertragen. Besteht zum Zeitpunkt der Auflösung des Badener Kammerchors nur mehr einer der genannten Vereine, wird diesem das gesamte Vereinsvermögen übertragen. Falls zu diesem Zeitpunkt beide Vereine nicht mehr bestehen, wird das gesamte Vereinsvermögen an die Sozialhilfe der Stadt Baden übertragen.

§ 18: Inkrafttreten

Diese Statuten treten mit dem Zeitpunkt der Genehmigung durch die Vereinsbehörde in Kraft.



[1] OHG, KG, EEG